Es ist also keineswegs so, dass sich die Kläger in ihrer Klage (und Replik) darauf beschränkt hätten, die strittigen Berichte zu identifizieren, inhaltlich wiederzugeben und zu zeigen, wann und wo diese erschienen seien und wer sie verfasst bzw. herausgegeben habe. Ganz im Gegenteil stellten sie in der Klagebegründung betreffend jede beanstandete Fall- bzw. Themenberichterstattung gesondert und umfassend zunächst ihre eigene Sicht des Sachverhaltes dar und gingen anschliessend auf die Darstellung desselben im redaktionellen Teil der ON sowie auf die Reaktionen darauf seitens der Leserschaft (Leserbriefe und Kommentare auf Facebook-Seite der Beklagten 1) ein.