Während die Kläger zwar bloss summarisch erläuterten, weshalb verschiedene Äusserungen persönlichkeitsverletzend seien, führten sie sehr wohl bezüglich jedes einzelnen Berichts, Leserbriefs oder Kommentars auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 aus, was sie daran konkret störe bzw. was genau sie daran als persönlichkeitsverletzend erachteten (Klage, S. 50-195). Es ist also keineswegs so, dass sich die Kläger in ihrer Klage (und Replik) darauf beschränkt hätten, die strittigen Berichte zu identifizieren, inhaltlich wiederzugeben und zu zeigen, wann und wo diese erschienen seien und wer sie verfasst bzw. herausgegeben habe.