Kantons Zürich inspirierte Satz (wiedergegeben in BGer 5A_658/2014 E. 6.3.2) – mag er in der Sache richtig sein oder nicht (s. dazu BGer 5A_658/2014 E. 6.3.5) – hat jedenfalls im vorliegenden Fall keinerlei Berechtigung. Während die Kläger zwar bloss summarisch erläuterten, weshalb verschiedene Äusserungen persönlichkeitsverletzend seien, führten sie sehr wohl bezüglich jedes einzelnen Berichts, Leserbriefs oder Kommentars auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 aus, was sie daran konkret störe bzw. was genau sie daran als persönlichkeitsverletzend erachteten (Klage, S. 50-195).