s. zur Gültigkeit der Klagebegründung für jeden einzelnen passiven einfachen Streitgenossen E. 2.3.3 hiervor). Gleich verhält es sich mit der angeblich fehlenden Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen (Duplik, S. 29), welche für die Rechtfertigung, nicht aber für die vorgelagerte Frage nach der Verletzung von Bedeutung ist (s. E. 3.1.1 und 3.1.3), und als rechtliche Qualifikation ebenso wenig von der Behauptungslast erfasst wird.