221 N 47). Den Klägern kann es daher nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die beanstandeten Äusserungen im rechtlichen Teil ihrer Klage verschiedenen Themenschwerpunkten zuordneten und alsdann summarisch für jede gebildete Gruppe erläuterten, weshalb sie die dadurch vermittelte Kernbotschaft als persönlichkeitsverletzend erachteten (Klage, S. 200-273; s. zur Gültigkeit der Klagebegründung für jeden einzelnen passiven einfachen Streitgenossen E. 2.3.3 hiervor).