3.2.2.1 Richtig ist, dass der vorliegende Streit dem Verhandlungsgrundsatz untersteht, was bedeutet, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Diese sog. Behauptungslast der Parteien bezieht sich wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt allerdings bloss auf Tatsachen, d.h. auf Behauptungen über die Existenz von nach Ort und Zeit bestimmten Gegebenheiten der Aussenwelt oder des geistigen Innenlebens, die einem Beweis zugänglich sind (BK-HURNI, 2012, Art. 55 ZPO N 12, 15 und 17; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. Art. 55 N 32 ff.).