3.2 Behauptungs- und Substantiierungslast 3.2.1 Die Beklagten 2 und 3 sind vorab der Ansicht, die Kläger seien ihre Pflicht zur Substantiierung der eingeklagten Persönlichkeitsverletzungen nicht nachgekommen (Berufung, S. 88 f. und S. 99-103; vgl. schon Duplik, S. 29-32). Der Vorinstanz, welche sich mit diesem Einwand nur am Rande befasste (vgl. vi-Entscheid, S. 55), werfen sie eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht vor.