Schliesslich gehört zu den konkreten Umständen auch die Person des Betroffenen; so müssen sich absolute (z.B. Politiker, berühmte Sportler, Wissenschaftler oder Künstler) und relative Personen der Zeitgeschichte mehr gefallen lassen als gewöhnliche Personen oder, anders ausgedrückt, besteht an ihrer Person und Teilnahme am öffentlichen Leben (Stellung, Funktion oder Leistung) allgemein oder in Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis ein gesteigertes Informationsinteresse (BGE 127 III 481 E. 2.c/aa; BGer 5A_658/2014 E. 5.6; BGer 5A_553/2012 E. 3.1; vgl. auch BGer 5A_195/2016 E. 5.1-5.3; BGer 5A_975/2015 E. 5.1 und 5.4).