BGer 5C.26/2003 E. 2.3 und 3.3). Zu den konkreten Umständen, die für die Interessenabwägung von Bedeutung sind, ist demnach auch die Thematik der Äusserung zu zählen: Im Zusammenhang mit der politischen Diskussion und Meinungsbildung, beispielsweise im Rahmen eines Abstimmungskampfes, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr erlaubt (BGer 5A_975/2015 E. 5.1; BGer 5A_195/2016 E. 5.1; illustrativ BGer 5A_489/2012 E. 4.2.1 und 5.2.3; BGer 5A_456/2013 E. 6; BGer 5A_553/2012 E. 3.6) bzw. das Interesse der Öffentlichkeit am freien Austausch von Meinungen und Informationen besonders hoch zu gewichten.