Wie bereits bei der Beantwortung der Frage, ob das Ansehen einer Person in den Augen eines Durchschnittsadressaten als beeinträchtigt erscheint (sog. Tatbestandsebene; illustrativ BGer 5A_458/2018 E. 5.2 und 5.3.2 [Persönlichkeitsverletzung in einer Klageantwort]), kommt es auch – und erst recht – bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden gegenseitigen Interessen stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (vgl. Art. 4 ZGB; BGer 5A_553/2012 E. 3.2). Von diesen hängt die Schwere der Persönlichkeitsverletzung und/oder das Gewicht des Rechtfertigungsgrunds ab.