Weil die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV; Art. 10 EMRK) fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz; das gilt umso mehr, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche – wahren – Fakten sich das Werturteil stützt (vgl. dazu BGer 5A_354/2012 E. 4.1, 4.2.1 und 4.3.1). Eine pointierte Meinung ist ebenso hinzunehmen wie scharfe, beissende und sarkastische Kritik (vgl. BGE 106 II 92 E. 2.c). Nicht rechtfertigen lässt sich eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personen-