vgl. die insofern treffendere Umschreibung der strafrechtlichen Abteilung BGer 6B_1270/2017, 6B_1291/2017 E. 2.1), gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können gemischte Werturteile – selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachengrundlage beruhen – widerrechtlich sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Insofern verhält es sich nicht anders als bei den sog. reinen Werturteilen (vgl. dazu HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.107). Weil die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV;