Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen oder die Wertung einen erkennbaren Bezug zu einer solchen aufweist, wie es bei einem sog. gemischten Werturteil der Fall ist (s. zur etwas engeren Umschreibung der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts BGE 138 III 641 E. 4.1.3; vgl. die insofern treffendere Umschreibung der strafrechtlichen Abteilung BGer 6B_1270/2017, 6B_1291/2017 E. 2.1), gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen.