3.1.3.2 Kritik, Meinungsäusserungen und Kommentare, sprich Werturteile, sind zulässig, sofern sie sich nicht einer unangemessenen Form bedienen, völlig überziehen oder sich auf die Verunglimpfung einer Person beschränken und damit unnötig verletzend ausfallen (BGE 106 II 92 E. 2.c; BGE 71 II 191 E. 1; BGer 5A_376/2013 E. 5.2.3 und 5.3; illustrativ BGer 5A_354/2012 E. 4.1, 4.2.1 und 4.3.1; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.106-107a; NOBEL/W EBER, a.a.O., § 4 N 91). Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich.