An der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in sehr seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen (s. für einen solchen BGE 126 III 209 E. 3.a). Indes lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen (illustrativ dazu BGE 129 III 49 E. 2.3; BGE 107 II 1 E. 4.b; BGE 105 II 161 E. 3.b; BGer 5A_445/2010 E. 3.2; Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. April 2016 i.S. BO.2016.5 [http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/ rechtsprechung/kantonsgericht.html]);