O., N 12.09 und 12.109; eine subjektive Vorwerfbarkeit ist anders als zur Begründung von Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen nicht vorausgesetzt). Ein Presseunternehmen kann sich der Verantwortung für seine Publikationen nicht einfach mit dem Hinweis entziehen, bloss die Behauptungen eines Dritten originaltreu wiedergegeben zu haben. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft erweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind (BGE 126 III 305 E. 4.b/aa; BGE 123 III 354 E. 2.a;