Nr. 2782/12] Rz. 58 ff.). Die Öffentlichkeit hat beispielsweise ein Interesse daran, über unzulässiges Geschäftsgebaren, fehlerhafte Amtshandlungen oder fehlbare Amtsträger informiert zu werden (BGE 126 III 209 E. 3.a und 4). Sodann - 68 -