Weil an der Erfüllung des Informationsauftrags der Presse, auf den sich die Beklagten 2 und 3 hier hauptsächlich berufen, ein öffentliches Interesse besteht, kann er einen Rechtfertigungsgrund darstellen: Den Medien kommt in einem demokratischen Rechtsstaat die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu, indem sie durch ihre Informationstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Transparenz und Kontrolle behördlicher Tätigkeit leisten (sog. Wächteramt der Presse; vgl. dazu BGer 5A_195/2016 E. 5.2 sowie die darin aufgeführten Hinweise; BGE 137 I 8 E. 2.5; BGE 137 I 209 E. 4.2; auch Urteil des EGMR Narodni List D. D. gegen Kroatien vom 8. November 2018 [Nr. 2782/12]