3.1.3 Eine Persönlichkeitsverletzung ist nicht widerrechtlich, wenn ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Als Beispiel nennt das Gesetz den Fall, dass die Verletzung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZPO). Weil an der Erfüllung des Informationsauftrags der Presse, auf den sich die Beklagten 2 und 3 hier hauptsächlich berufen, ein öffentliches Interesse besteht, kann er einen Rechtfertigungsgrund darstellen: