3.1.2 Art. 28 ZGB enthält weder eine Definition der Persönlichkeit noch eine Umschreibung des unerlaubten Verhaltens, welches eine Verletzung der Persönlichkeit begründet. Nach der gebräuchlichen Definition umfasst die Persönlichkeit alles, was zur Individualisierung einer (natürlichen oder juristischen) Person dient und im Rahmen der guten Sitten schutzwürdig erscheint (BGE 143 III 297 E. 6.4.1; BGE 70 II 127 E. 2 = Pra 1994 Nr. 148; BGer 5A_458/2018 E. 5.1; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.03 ff.). Die Verletzung der Persönlichkeit kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Sie erfasst den einmaligen Akt ebenso wie Wiederholungshandlungen (vgl. dazu