Daraus folgt, dass eine Persönlichkeitsverletzung (Persönlichkeit als absolutes Rechtsgut) stets widerrechtlich ist, es sei denn, der Verletzer könne sich ausnahmsweise auf einen der gesetzlich vorgesehenen Rechtfertigungsgründe berufen (BGE 127 III 481 E. 2.c). Der Verletzte hat deshalb die Tatsachen und Umstände nachzuweisen, aus denen sich die Verletzung der Persönlichkeit sowie deren Schwere ergibt, während dem Verletzer - 66 -