3.1.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist nach Art. 28 Abs. 2 ZGB dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Daraus folgt, dass eine Persönlichkeitsverletzung (Persönlichkeit als absolutes Rechtsgut) stets widerrechtlich ist, es sei denn, der Verletzer könne sich ausnahmsweise auf einen der gesetzlich vorgesehenen Rechtfertigungsgründe berufen (BGE 127 III 481 E. 2.c).