Unter dem vorgenannten Titel werfen die Beklagten 2 und 3 der Vorinstanz eine tendenziöse Erstellung des Sachverhaltes, allenfalls unter Einfluss von Befangenheit, vor. Des Weiteren habe die Vorinstanz in der rechtlichen Begründung den ON "krasse Ausdrücke" in den Mund gelegt, die so nie publiziert worden seien, und gerade daraus oftmals die bestrittene Persönlichkeitsverletzung abgeleitet (Berufung, S. 27 f.). Die Beklagten 2 und 3 nennen dabei aber weder konkrete Beispiele noch bezeichnen sie die Stellen des angefochtenen Entscheids, auf welche sie ihre doch heftigen Vorwürfe beziehen.