2.7.3 Was die Beklagten 2 und 3 gegen Letzteres (Berufung, S. 25-27), also dagegen vortragen lassen, dass die Facebook-Kommentare und Leserbriefe von der Vorinstanz als Teil der Kampagne beurteilt wurden (vi-Entscheid, S. 181-183), erweist sich vor dem Hintergrund des Gesagten ebenso wenig als stichhaltig: