Die Vorinstanz brauchte nichts dergleichen festzustellen. Es ist daher nicht die Vorinstanz, welche mit ihrer Dispositiv Ziff. 1 Art. 28 ZGB (oder eine andere Gesetzesbestimmung) falsch anwandte, sondern sind es die Beklagten 2 und 3, welche die Tragweite dieser Bestimmung und den Aussagegehalt der entsprechenden Entscheidziffer nicht erkennen wollen (richtig daher Berufungsantwort Kläger, S. 19 f.).