brachte sie sodann hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Mitwirkung der Beklagten 2 und 3 im Rahmen der Berichterstattung stattgefunden habe. Dass es sich bei einer sog "Kampagne" mit der Anwendung der soeben beschriebenen allgemeinen Grundsätze nicht anders als bei 'gewöhnlichen' Persönlichkeitsverletzungen verhält, bestätigte das Bundesgericht durch seine Beurteilung des den Urteilen BGE 143 III 297 (E. 6.5 und 6.8) und BGer 5A_658/2014 (E. 9.3) zugrundeliegenden Sachverhalts, waren dort die Medien der beklagten Verlagshäuser doch bei weitem nicht die Einzigen, welche sich an der als widerrechtlich persönlichkeitsverletzend eingestuften Medienkampagne rund um die