denn auch nicht die Mitwirkung der Beklagten, sondern charakterisierte damit den Umfang der "persönlichkeitsverletzenden Kampagne". Mit der Wendung "die Berichterstattung der Beklagten Obersee Nachrichten, B._______ und C.____________" (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1) brachte sie sodann hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Mitwirkung der Beklagten 2 und 3 im Rahmen der Berichterstattung stattgefunden habe.