Danach kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen und u.a. beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen (Ziff. 3; vgl. dazu auch nachfolgende E. 3.1). Als Mitwirkung im Sinne des Gesetzeswortlauts gilt dabei - 64 -