2.7.2 Ihre Ausführungen zu Ersterem (Berufung, S. 18-25) gehen an der Sache vorbei: Die Vorinstanz machte die Beklagten 2 und 3 nicht für Leserbriefe oder Drittkommentare auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 verantwortlich. Sie stellte, wie bereits erläutert (s. E. 2.3.3 hiervor), lediglich deren Mitwirkung an einer "persönlichkeitsverletzenden Kampagne" gegen die beiden Kläger fest, und zwar in Einklang mit Art. 28 Abs. 1 ZGB. Danach kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen und u.a. beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen (Ziff.