Die Vorinstanz berücksichtigte sämtliche ihrer massgebenden Argumente. Darin, dass sie diesen nicht das gewünschte Gewicht beimass und unter Würdigung der wesentlichen Beweismittel zu einem anderen Schluss gelangte, liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) noch eine solche des Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO) oder des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Schliesslich war es der Vorinstanz auch nicht verwehrt, das Vorliegen der Aktivlegitimation mit einer von der Klagebegründung abweichenden Rechtsauffassung zu begründen (vgl. Art. 57 ZPO; Berufung Beklagte 2 und 3, S. 15 Ziff. 40).