vgl. inhaltlich gleich Duplik, S. 15-18) oder argumentieren am angefochtenen Entscheid vorbei, indem sie sich auf einen klägerischen Standpunkt stürzen, auf den die Vorinstanz gerade nicht abstellte (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 15 f.). Damit lassen sie eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung vermissen (s. E. II.2). Ohnehin lägen die Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 16) mit ihrer katalogartigen Auflistung von Rechtsverletzungen aber auch falsch. Die Vorinstanz berücksichtigte sämtliche ihrer massgebenden Argumente.