2.6.3 Dieser in jeder Hinsicht überzeugenden Begründung gibt es seitens des Kantonsgerichts nichts hinzuzufügen. Auch die Beklagten vermögen dagegen nicht anzukommen. Sie wiederholen weitgehend bloss ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Ausführungen (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 14 und 17 f.; Berufungsantwort Beklagte 1, S. 4; vgl. inhaltlich gleich Duplik, S. 15-18) oder argumentieren am angefochtenen Entscheid vorbei, indem sie sich auf einen klägerischen Standpunkt stürzen, auf den die Vorinstanz gerade nicht abstellte (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 15 f.).