argumente, Präjudizen und Lehrmeinungen ein, wobei sie erläuterte, weshalb diese nicht überzeugend oder einschlägig seien, und nochmals betonte, dass ein Angriff auf - 63 - eine Verwaltungseinheit stets auch ein Angriff auf die Persönlichkeit der ihr übergeordneten juristischen Person darstelle (vi-Entscheid, S. 65 f.).