ansonsten hinge es im Kanton St.Gallen von der Wahl der Organisationform ab, ob der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz für Angriffe auf die KESB überhaupt in Anspruch genommen werden könne, d.h. wäre dies bei zwei von drei zur Verfügung stehenden Organisationsformen infolge Ausstattung der KESB mit eigener Rechtspersönlichkeit möglich, bei der dritten, hier strittigen, hingegen gerade nicht, was unter diesem Aspekt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nach sich ziehen würde und nicht sachgerecht sei (vi-Entscheid, S. 64). Abschliessend ging die Vorinstanz auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Gegen-