Dabei gelangte sie zum Schluss, dass sich die an der Verwaltungsvereinbarung beteiligten zehn Gemeinden für das sog. 'Trägergemeindemodell' entschieden und als Trägerin der 'KESB Linth' die Stadt Rapperswil-Jona, also die Klägerin 2 eingesetzt hätten. Insofern sei die 'KESB Linth' trotz ihres Namens und obwohl sie auch für die übrigen neun Gemeinden handle, nichts anderes als die KESB der Stadt Rapperswil-Jona (vi-Entscheid, S. 60-62).