Zu diesem Zweck analysierte die Vorinstanz die Verwaltungsvereinbarung vom August/ September 2012 (kläg.act. 274, insbes. deren Art. 4, 6, 7 und 8) sowie die kantonalen Gesetzesbestimmungen, auf welche sich die Verwaltungsvereinbarung stützt (Art. 136 lit. a GG und Art. 2 Abs. 1 EG-KES). Dabei gelangte sie zum Schluss, dass sich die an der Verwaltungsvereinbarung beteiligten zehn Gemeinden für das sog. 'Trägergemeindemodell' entschieden und als Trägerin der 'KESB Linth' die Stadt Rapperswil-Jona, also die Klägerin 2 eingesetzt hätten.