2.6 Fehlende Aktivlegitimation der Klägerin 2 2.6.1 Die Beklagten 2 und 3 wie auch die Beklagte 1 halten sodann ihren Einwand aufrecht, wonach die Klägerin 2 nicht legitimiert sei, die eingeklagten Persönlichkeitsverletzungen geltend zu machen. Einerseits könne sie sich als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf den privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz berufen und andererseits sei von den beanstandeten Publikationen nicht sie, sondern – wenn überhaupt – die KESB Linth betroffen (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 14-18; Berufungsantwort Beklagte 1, S. 4).