1 ihrer Berufungsbegehren formulieren, im Falle einer Gutheissung nicht wortgetreu zum Urteil erhoben werden kann. Soweit dies nicht ohnehin schon der Fall ist, lassen sich die dem Sinn nach in rechtsgenügender Weise vorgetragenen Verbotsansprüche im Urteilsdispositiv dahin umformulieren, dass der Vollstreckungs- oder Strafrichter weder auf die Entscheid- oder Klagebegründung noch auf sonstige Aktenstücke des Erkenntnisverfahrens zurückgreifen muss, um herauszufinden, ob die zur Unterlassung verurteilte Partei im konkreten Fall dem richterlichen Verbot zuwiderhandelte. - 61 -