Nach dem Gesagten schadet es den Klägern unter den gegebenen Umständen und aufgrund einer Auslegung ihrer Unterlassungsklage im Lichte der Begründung nicht, dass ihr Verbotsbegehren, so wie sie es in Ziff. 5 ihrer Klagebegehren und Ziff. 1 ihrer Berufungsbegehren formulieren, im Falle einer Gutheissung nicht wortgetreu zum Urteil erhoben werden kann.