Was die Vorinstanz mit ihren Bedenken wirklich meinen dürfte, ist denn auch eher, dass die Kläger die Grenzen des zu verbietenden Verhaltens bzw. der zu verbietenden Äusserung oftmals weit zogen. Darauf und auf allfällige Widersprüche zwischen der zuvor erwähnten Einschränkung, auf der die Kläger zu behaften sind, und der Begründung der einzelnen Verbotsansprüche (Klage, S. 277 Ziff. 623, S. 278 Ziff. 626; Berufung Kläger, S. 16 a.E.) ist nicht an dieser Stelle, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen. - 60 -