Ein solcher Mangel lässt sich beseitigen, indem das Gericht das Verbot im Falle der Gutheissung mit eigenen Worten formuliert oder ergänzt. Dem steht vorliegend nichts im Wege. Die Unterlassungsklage bezieht sich ausdrücklich bloss auf "bis heute bekannte" (Klagebegehren Ziff. 5) bzw. auf "bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bekannte Sachverhalte" (Begehren Ziff. 1 der klägerischen Berufung).