5.5, 5.11). Die Kläger weisen jedoch zu Recht darauf hin (Berufung, S. 13), dass sie die Äusserungen, deren erneute Verbreitung sie befürchten und gerichtlich verhindern wollen, in der Klagebegründung jeweils näher umrissen hätten (dazu Klage, S. 276-286 mit Verweisen auf S. 202-205, 206-213, 215 f., 225 f., 227 f., 237 f., 241-245). Insofern zielt die Unterlassungsklage nicht auf das Verbot eines unbestimmten Verhaltens ab, sondern ist es bloss die Ausformulierung des Begehrens, welche dem Sinn der Klage nicht überall gerecht wird. Ein solcher Mangel lässt sich beseitigen, indem das Gericht das Verbot im Falle der Gutheissung mit eigenen Worten formuliert oder ergänzt.