Berufungsbegehren Ziff. 1). Die - 59 - Entscheidung darüber, ob zwei vom Wortlaut her unterschiedliche Aussagen den gleichen Sinn aufweisen, setzt denn auch keine erneute materielle Prüfung voraus, weshalb sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vi-Entscheid, S. 192) durchaus den Voll- streckungs- oder Strafbehörden überlassen werden darf.