Die Äusserungen, deren Publikation den Beklagten 2 und 3 inskünftig untersagt sein soll, erschienen spartenübergreifend mehrfach in unterschiedlicher Aufmachung in den ON und wurden von den Beklagten 2 und 3 – wenngleich auch teilweise kein einziges Mal wortwörtlich, so doch sinngemäss – auch im redaktionellen Teil der Zeitung verbreitet. Vor diesem Hintergrund muss es zulässig sein, durch die Verwendung eines Einschubs wie "direkt oder sinngemäss" zum Ausdruck zu bringen, dass auch ähnliche Formulierungen mit gleichem Sinngehalt vom Verbot der Weiterverbreitung erfasst seien (Klagebegehren Ziff. 5; Berufungsbegehren Ziff. 1).