2.5.3 Wie gezeigt, gibt es Ausnahmefälle, in denen es ausreicht, das zu verbietende Verhalten bloss der Gattung nach zu umschreiben (vgl. BGer 4A_281/2018 E. 3.2.2). Ein solcher liegt hier vor. Die Äusserungen, deren Publikation den Beklagten 2 und 3 inskünftig untersagt sein soll, erschienen spartenübergreifend mehrfach in unterschiedlicher Aufmachung in den ON und wurden von den Beklagten 2 und 3 – wenngleich auch teilweise kein einziges Mal wortwörtlich, so doch sinngemäss – auch im redaktionellen Teil der Zeitung verbreitet.