Während im ersten Fall ohne Weiteres ein Nichteintreten zu ergehen hat, lässt sich im zweiten Fall im Lichte der Begründung der Sinn des Unterlassungsbegehrens ermitteln und durch entsprechende Ergänzungen und Präzisierungen im Urteilsspruch verhindern, dass es zu Schwierigkeiten bei der Vollstreckung kommt. Ein solches Vorgehen gebietet sich nicht zuletzt aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus sowie des allgemeinen Grundsatzes der Auslegung von Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, welche beide auch im Bereich von Unterlassungsklagen Anwendung finden (vgl. BGer 5A_658/2014 E. 3.3 und 3.4; zur Auslegung nach Treu und Glauben BGer 5A_705/2013 E. 6.2.3;