Des Weiteren gilt es jeweils genau zu untersuchen, ob eine Unterlassungsklage wirklich auf das Verbot eines unbestimmten Verhaltens gerichtet ist oder ob es bloss das Rechtsbegehren ist, welches das zu verbietende – bestimmte – Verhalten nicht präzis genug umschreibt. Während im ersten Fall ohne Weiteres ein Nichteintreten zu ergehen hat, lässt sich im zweiten Fall im Lichte der Begründung der Sinn des Unterlassungsbegehrens ermitteln und durch entsprechende Ergänzungen und Präzisierungen im Urteilsspruch verhindern, dass es zu Schwierigkeiten bei der Vollstreckung kommt.