BGer 5A_658/2014 E. 3.3). Als zu unbestimmt wurde deshalb ein Verbot erachtet, welches dem Beklagten die Zustellung von Briefen und Äusserungen gegenüber Dritten untersagte, "welche die Klägerin in ihren persönlichen Verhältnissen verletzten" (BGE 97 II 92; zitiert in BGer 5A_658/2014 E. 3.3 und BK-MARKUS, Art. 84 ZPO N 10). - 58 -