Entsprechend muss sie, wie Unterlassungsklagen allgemein (Art. 84 Abs. 1 ZPO), auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet sein. Die zu verpflichtende Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben. Werden diese Behörden mit der Behauptung angerufen, der Beklagte habe eine ihm untersagte Handlung trotz des Verbots des Zivilrichters erneut begangen, sollen sie einzig noch zu prüfen haben, ob die tatsächliche Voraussetzung der Widerhandlung erfüllt ist;