höchstrichterlichen Anforderungen an die Bestimmtheit genügten, insbesondere im Lichte der Begründung, nicht den geringsten Zweifel daran offenliessen, was genau in Zukunft zu unterlassen sei (Berufung Kläger, S. 13 f.). Demgegenüber schliessen sich die Beklagten 2 und 3 der Vorinstanz an, indem sie ausführen, das befürchtete Verhalten sei über weite Teile viel zu ungenau formuliert, als dass der Vollstreckungsrichter ohne Weiteres feststellen könnte, ob mit einer künftigen Aussage das Verbot verletzt werde oder nicht (Berufungsantwort Beklagte 2 und 3, S. 8 f.; vgl. ähnlich auch Berufungsantwort Beklagte 1, S. 6).